Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.10.2009 entschieden (Az. III ZRI 52/11 – HomöoP), dass die Dienste von Angehörigen homöopathischer Heilberufe wie qualifizierte Ärzte, Heilpraktiker oder von den Gesundheitsbehörden dazu zugelassenem Fachpersonal mit entsprechender Sachkunde auch mit den Mitteln der Homöopathie vergütet werden dürfen.
Dem Verfahren Az. III ZRI 52/11 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in München als niedergelassener Homöopath tätiger Facharzt klagte auf Zahlung seines privatärztlichen Honorars in voller Höhe. Auf Klägerseite wurde dies damit begründet, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfülle, nicht gegen materielles Gebührenrecht verstoße und frei von Fehlern sei. Die Zahlung des ärztlichen Honorars sei damit binnen des in der Rechnung genannten Zeitraums und ohne Abzüge fällig gewesen. Der Beklagte hätte jedoch statt der liquidierten € 2.801,- lediglich einen Betrag von € 0,28 überwiesen.
In seiner Klageerwiderung begründete der beklagte Privatpatient dies damit, dass mit dem reduzierten Überweisungsbetrag die Ursprungssumme in der homöopathischen Verdünnung D4 (1:10.000) vorläge. Dieses wirkungsverstärkende Verfahren sei von ihm bewusst gewählt worden, um schädliche Nebenwirkungen wie Spontankäufe und einen gefährlichen Kaufrausch zu vermeiden. Den Ärger des Homöopathen wegen der reduzierten Überweisung und den daraus resultierenden Mahnbescheid führte er auf eine Erstverschlimmerung zurück: eine vorübergehende Verstärkung der Symptome.
Der vom Gericht bestellte Gutachter kam zu dem Schluss, dass die Überweisung unter homöopathischen Gesichtspunkten vollumfänglich ausreichend gewesen sei. Ganz im Gegenteil hätte die Gefahr einer akuten Überdosierung vorgelegen. Anhand eines Wirkungsdiagramms des Simile-Prinzips von Homöopathie-Begründer Samuel Hahnemann führte der Gutachter aus, dass es gereicht hätte, wenn der Beklagte zur Bezahlung der Rechnung in den Praxisräumen des Arztes mit den entsprechenden Münzen geklimpert hätte.
Update: Sheng-Fui-Homöopathie-Berichterstattung findet Einzug in Nachrichtenagenturen
















Oktober 23rd, 2009 09:33
Sehr gut recherchiert!
Denn wenn die Herrn und Damen Heilpraktiker etc. bis zur unkenntlichkeit verdünnte Tröpfchen und Salben verschreiben mit dem Hinweis, die Heilfunktionen seien im Wasser enthalten (also nicht nachweisbar, aber selbstverständlich vorhanden) dann ist es nur mehr als logisch, entsprechend mit dem Honorar zu verfahren!
somit hat sich der Patient vorbildlich verhalten und das notwendige Maß bewahrt
Bravo! auch an die Herrn und Damen Richter
hervorragend – bitte weiter so!
Nur finde ich, daß die Summe noch viel zu hoch ist!
2800 EURONEN, da hätten 0,28 Cent mehr als ausgereicht, außerdem wäre es so wie in den Heiltröpfchen gewesen, nicht nachweisbar aber doch 100 %ig wirksam (duch das Klingeln mit Münzen!
Hingegen hätte das Knistern mit Geldscheinen in der Tat einen Medikamentenschock ausgelöst
Oktober 24th, 2009 06:35
Endlich mal die lange Zeit verlorengeglaubte Rechtssicherheit wiederhergestellt. Viele Deutsche vermuten ja nicht ohne Grund, in einer Bananenrepublik zu leben. Nun zeigt sich, daß es auch Richter mit Cojones gibt, selbst wenn sie einem Irrtum unterlagen:
Gemäß D30 hätte es gereicht, wenn sich irgendwo im Universum ein einsames Cent- Stück herumtriebe. Aber die kommende Krise wird schon dafür sorgen, daß dieser Fall eintritt.
Oktober 24th, 2009 17:05
[...] Dieser Eintrag wurde auf Twitter von rowi und Heiko, Lorenz Meyer erwähnt. Lorenz Meyer sagte: Neues BGH-Urteil: Fehlender Anspruch auf vollständige Zahlung bei Homöopathie-Behandlung http://tiny.cc/aADnZ [...]
Oktober 27th, 2009 12:15
Es muss gewarnt werden! Ich habe letztens eine starke Überdosis erlitten, da ich versehentlich nur ein Kügelchen genommen habe, statt der verschriebenen 8.
Oktober 27th, 2009 12:41
@ philsung:
Wahrscheinlich hast Du die anderen Kügelchen aber im Gläschen klappern hören … ??!?
Du mußt Dir das so vorstellen: die Informationen der Wirkstoffe werden durch schütteln weitergegeben, also wenn Du die Kügelchen im Glas hörst, hast Du beinahe zwangsläufig eine Überdosis!
Gegenmittel: die Ohren fest zustopfen, bevor Du auch nur an die Globuli denkst … denn man darf natürlich die mental/geistige … esoterische … Ebene nie vergessen … hier genügt ein kleiner geistiger Impuls, ein wahres Globuli-Potpourri zu entfachen …
Daher hast Du letztlich noch sehr großes Glück gehabt!
Oktober 29th, 2009 12:44
Aufwachen! SATIRE! Intelligenz ist hier auch nur in extrem verdünnter Form vorhanden?
November 9th, 2009 09:28
Schön wers!
November 9th, 2009 11:34
[...] Bei Shen Fui: Dem Verfahren Az. III ZRI 52/11 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in München als niedergelassener Homöopath tätiger Facharzt klagte auf Zahlung seines privatärztlichen Honorars in voller Höhe. Auf Klägerseite wurde dies damit begründet, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfülle, nicht gegen materielles Gebührenrecht verstoße und frei von Fehlern sei. Die Zahlung des ärztlichen Honorars sei damit binnen des in der Rechnung genannten Zeitraums und ohne Abzüge fällig gewesen. Der Beklagte hätte jedoch statt der liquidierten € 2.801,- lediglich einen Betrag von € 0,28 überwiesen. [...]
November 11th, 2009 00:03
[...] Bericht über die neueste Rechtsprechung des BGHs zum fehlenden Anspruch auf volle Zahlung bei homöopathischen Behandlung ist auf ein breites Interesse der Öffentlichkeit gestoßen. So haben in den wenigen Tagen [...]